Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.
Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2023 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse.
* bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh
** bis zu einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh
Wir garantieren Ihnen, dass schweizstrom die Strom- und Gaspreisbremse entsprechend der gesetzlichen Anforderungen umsetzen wird. Ab März 2023 treten die Preisbremsen in Kraft – rückwirkend zum 01.01.2023. Die Entlastung werden wir ab März zunächst in Ihrem Abschlag berücksichtigen. Genauere Informationen dazu erhalten Sie mit einem separaten Schreiben von uns.
Mein aktueller Arbeitspreis liegt unter dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis. Wir mir dieser dennoch ab dem 01. März 2023 in Rechnung gestellt?
Wenn Ihr aktueller Arbeitspreis unter dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis liegt, wird Ihnen weiterhin dieser Preis berechnet. Die Preisbremse dient der Deckelung von Preisen, die über dem Referenzpreis liegen.
Mein Vertrag mit schweizstrom endete im Januar oder Februar 2023. Von wem erhalte ich die rückwirkende Entlastung für diese Monate?
Die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 werden von dem Lieferanten gewährt, der den Letztverbraucher zum Stichtag 01.03.2023 beliefert. In diesen Fällen erhalten Sie die Entlastung für Januar und Februar 2023 von Ihrem neuen Lieferanten.